Wer ist der verlader im Frachtgeschäft
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Für die Beurteilung der Verpflichtungen in Bezugnahme auf die Maßnahmen der Verladung und Ladungssicherung bei Straßenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln ist der § 412 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches maßgeblich:Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.LGNachtrag für seniormisterx:
Das, was Du da schreibst, ist schon richtig, dennoch ist der Fahrer, also der Frachtführer nicht für die Verladung verantwortlich. Diese Leistung ist vom Verlader, also dem Versender oder seinem Beauftragten zu erbringen. Der Fahrer muss schauen, dass alles ordnungsgemäss verstaut ist und muss im Zweifelsfall Nachbesserung (bessere Ladungssicherung, Verringern des Gewichts, o.ä.) verlangen. Sorry, aber am Gesetz ist nicht zu rütteln.Der § 412 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches enthält den Grundsatz, dass der Absender für die beförderungsfähige Verladung derWare Verantwortung trägtWenn diese Grundregel dem Absender, der auch für die Verpackung der Ware verantwortlich ist, die Obliegenheit zuweist, spricht für diese Zuordnung, dass die Verladung Zeit, Arbeitskraft, Versicherungsschutz und technische Hilfsmittel erfordert, die dem beauftragten Frachtführer i.d.R. zur Ladungsübernahme nicht zur Verfügung stehen.
Ausserdem wird die Verladeverpflichtung auch mit der besseren Warenkenntnis des Absenders zu begründet.
Nun kommt es hinsichtlich der Verladung und Ladungssicherung im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Warenkenntnis an, wenn die technischen Einrichtung des gestellten Fahrzeuges (z.b. Zurrpunkte, Verstrebungen, Spannwerk) oder die Vorgaben der Lastenverteilung nur vom Fahrer des Lkws bekannt gemacht werden können.
Hieraus wäre abzuleiten, dass der Frachtführer in eingeschränktem Umfang doch für die Ladungssicherung Verantwortung trägt. Der Gesetzgeber hat aber generell die Verantwortung für das Verladen und die Ladungssicherung dem Absender auferlegt.
Der Verlader ist normalerweise der Versender.
Der Frachtführer (z.B LKW-Fahrer) muss zwar darauf achten, dass alles nach den Vorschriften verladen ist, aber er ist nicht zwingend der Verlader.
Ein Verlader kann allerdings auch ein Spediteur sein, nämlich dann, wenn er sich als Versandspediteur bei Sammelgut betätigt. Betätigt sich dieser Spediteur gleichzeitig als Frachtführer, dann kann er auch als Frachtführer der Verlader sein.
Bei geringen Mengen kann er auch Beilader sein.
Bei Tankgut z.B ist es allerdings unmöglich, dass der Frachtführer, also der LKW-Fahrer der Verlader ist.
Verlader ist dabei der Versender.Und bei Bahn-, Binnenschiff; Seeschiff- und Flugzeugversendung gibt es noch besondere Regeln.Nach Art und Weise der Versendungen richten sich nämlich auch die verschiedenen Haftungen im Frachtgeschäft.
Der Fahrer ist fürseine Fracht verantwortlich. Fängt bei dem Gewicht für seine Fracht an, und Endet bei der ordnungsgemäßen Übergabe beim Empfänger.
Für die Frachtpapiere haftet der Absender.
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